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3G-Regel am Arbeitsplatz
Seit 1. November 2021 ist es soweit: Die viel diskutierte 3G-Regel gilt
auch am Arbeitsplatz. Und zwar überall dort, wo ein physischer Kontakt
zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung ist anhand einer Durchschnittsbetrachtung abstrakt und
nicht jeweils am konkreten Tag der Arbeitsverrichtung zu beurteilen.
Eine
Ausnahme von der 3G-Regel gilt nur für jene Fälle, in denen am
Arbeitsort keine physischen Kontakte oder höchstens zwei physische
Kontakte pro Tag stattfinden, die im Freien erfolgen und jeweils nicht
länger als 15 Minuten dauern.
Bis einschließlich 14. November
2021 ist eine Übergangsphase vorgesehen, in der statt der Erbringung
eines 3G-Nachweises auch eine FFP2-Maske getragen werden kann.
Keine Maskenpflicht bei 3G-Nachweis
Verfügen Arbeiternehmer:innen über einen 3G-Nachweis, müssen sie keine
Maske tragen. Dies sieht bereits der Generalkollektivvertrag Corona vor,
der seit 1. September 2021 gilt. Arbeitnehmer:innen und
Arbeitgeber:innen können sich natürlich weiterhin intern darauf einigen,
eine Maske zu tragen.
Anderes gilt für Arbeitnehmer:innen in
Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern: Diese sind weiterhin
verpflichtet, zusätzlich zum 3G-Nachweis einen Mund-Nasen-Schutz zu
tragen.
Kontrollpflichten des AG
Die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz ist vom Arbeitgeber/von der
Arbeitgeberin "stichprobenartig" zu kontrollieren. Laut der rechtlichen
Begründung zur 3. COVID-19-MV darf die Kontrollpflicht aber nicht
überspannt werden und muss zumutbar bleiben. Es genügen – je nach den
Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der
Arbeitnehmer:innen, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) –
entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge,
mündliche und schriftliche Belehrungen. Sogenannte Einlasskontrollen
sind somit nicht vorgesehen.
Führt der Arbeitgeber/die
Arbeitgeberin Kontrollen durch, die über diesen Umfang hinausgehen, ist
in Betrieben mit Betriebsrat der Abschluss einer Betriebsvereinbarung,
bei Betrieben ohne Betriebsrat die individuelle Zustimmung der einzelnen
Arbeitnehmer:innen notwendig.
Verarbeitung der Daten im 3G-Nachweis nicht zulässig
Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den
Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist gemäß § 1 Abs 10 der
3. COVID-19-MV ebenso unzulässig wie die (elektronische) Verarbeitung
(zB Abspeicherung) der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen
Daten. Das bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
grundsätzlich keine Listen über das Vorliegen und die Gültigkeitsdauer
des 3G-Nachweises anfertigen darf.
Eine Verarbeitung der Daten –
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datenminimierung – ist
meines Erachtens aber zulässig, wenn darüber mit dem Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird oder in Betrieben ohne
Betriebsrat die Zustimmung der Arbeitnehmer:innen eingeholt wird.
Bei Verstößen gegen die 3G-Regel am Arbeitsplatz drohen Strafen
Arbeitnehmer:innen, die ihren Arbeitsort ohne entsprechenden Nachweis
betreten, drohen Verwaltungsstrafen von bis zu € 500,-.
Arbeitgeber:innen, die gegen ihre Kontrollpflichten verstoßen, haben mit
einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 3.600,- zu rechnen.
Keine Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer:innen keinen 3G-Nachweis vorlegen
Da nunmehr gesetzlich geregelt ist, dass Arbeitsorte nur mit einem
3G-Nachweis betreten werden dürfen, müssen Arbeitgeber:innen ihre
Arbeitnehmer:innen, die keinen 3G-Nachweis vorlegen, nach Hause
schicken. Eine solche Dienstverhinderung wird vom Arbeiternehmer/von der
Arbeitnehmerin selbst verursacht und verschuldet, weshalb ihm/ihr für
die Zeit, in der kein 3G-Nachweis vorgelegt wird, kein Entgelt zusteht.
Kündigungen und Entlassungen drohen
Eine Kündigung oder Entlassung bei einem bloß einmaligen Verstoß wird nicht gerechtfertigt sein. Kommen Arbeitnehmer:innen ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweis trotz Hinweis und Verwarnung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin wiederholt nicht nach, kann eine Kündigung (aus personenbezogen Gründen) oder – je nach den Umständen des Einzelfalls – mitunter auch eine Entlassung gerechtfertigt sein.
Testungen außerhalb der Arbeitszeit auf Kosten des AN
Durch Inkrafttreten der 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt – sofern kein
Impfnachweis oder ein Genesungszertifikat vorgelegt werden kann - eine
Testpflicht. Arbeitnehmer:innen haben eigenständig Sorge dafür zu
tragen, dass sie am Arbeitsort über einen gültigen Nachweis verfügen.
Testungen sind von Arbeitnehmer:innen daher außerhalb der Arbeitszeit
durchzuführen.
Sollten die Kosten für Testungen zukünftig nicht
weiterhin vom Staat übernommen werden, müssen Arbeitnehmer:innen selbst
für die Kosten aufkommen. Verlangt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin von
sich aus unbedingt einen PCR-Test, obwohl dieser in allen Bundesländern
außer Wien nicht erforderlich ist, sind Mehraufwendungen, falls solche
im Vergleich zu einem Antigentest entstehen, vom Arbeitgeber/von der
Arbeitgeberin zu übernehmen.
3. November 2021
Dr.in Karolin Andréewitch-Wallner
ist Partnerin bei E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH und Mitglied der Praxisgruppen Arbeitsrecht und Prozessführung. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung in sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie in der Betreuung arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren.
Karolin Andréewitch-Wallner
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