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Vorstand und Geschäftsführung – unternehmerische Visionäre! Österreich braucht euch!

Kommentar von Susanne Kalss

1. Es sind viele!

1.100 Aktiengesellschaften werden im September 2025 von über 230.000 GmbHs mit Vorständen und Geschäftsführer:innen begleitet. Seit knapp zwei Jahren treten im September 2025 noch ca 1.300 FlexCos hinzu. Aktuell sind nur 55 Gesellschaften im Wiener Börse Index vertreten.

Jede Gesellschaft braucht ein Leitungsorgan, somit einen Vorstand oder eine Geschäftsführung. Weder Vorstand noch Geschäftsführung müssen unbedingt ein Kollektiv bilden. Das österreichische Recht lässt mit Ausnahme von Banken und Versicherungen eine:n alleinige:n Vorstand oder Geschäftsführer:in zu. Alleinvorstände sind bei operativ tätigen Aktiengesellschaften nicht allzu häufig. In der GmbH ist wegen der deutlich geringeren Größe der Gesellschaft ein:e einzige:r Geschäftsführer:in der typische Fall. Vielfach ist der:die einzige Gesellschafter:in auch der:die einzige Geschäftsführer: in. Eine Person findet sich daher in mehreren Rollen wieder.

Die Aufgaben des Vorstands und der Geschäftsführung sind deutlich vielfältiger geworden. Allein die Frequenz neu auftauchender Themen, die Analyse geopolitischer Entwicklungen, wie Krieg in Europa, der Überfall Russlands auf die Ukraine, hybride Kriegsführung, Hackerangriffe, Zolltarife, die Zielmärkte unrentabel werden lassen, fehlende Wettbewerbsfähigkeit wegen hoher Energiekosten und mangelnder Arbeitskraft beschäftigen Vorstand und Geschäftsführung. Auslaufende Produktzyklen und mangelnde Substituierung durch neue, innovative Produkte, Prozessabläufe und Dienstleistungen fordern Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer: innen. Zugleich verdichten normative‘ Vorgaben die Leitungstätigkeit im Sinne einer Risikovorsorge und Abwehr durch den Aufbau von internen Kontrollsystemen, Risikomanagementsystemen, Compliance-Systemen, Controlling, die viel Managementkapazität binden. Sie werden von einer Welle von neuen Berichtspflichten sowohl im regulierten als auch im unregulierten Bereich begleitet. Gerade die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, der wirtschaftlichen Bestandssicherung und die Erhaltung der Lebensfähigkeit liegen in der Hand von Geschäftsführer:innen sowie von Vorstandsmitgliedern. Diese nicht zu behindern, sondern sie zu unterstützen, ist nicht nur in deren Interesse und ihrer Unternehmen, sondern der Volkswirtschaft insgesamt.

2. Frauen – traut euch!

In Österreich sind in den 200 umsatzstärksten Unternehmen insgesamt nur 13,8 % der Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung Frauen. 12,8 % der Vorstandsmitglieder in börsennotierten Unternehmen sind Frauen. In den 55 Unternehmen, die im Wiener Börse Index vertreten sind, haben 32 Gesellschaften keine einzige Frau als Vorstandsmitglied. Von den 192 Vorstandsmitgliedern sind 24 Frauen. Nur eine einzige Frau ist Vorstandsvorsitzende (CEO). Die meisten Frauen in Vorstandspositionen sind im operativen oder finanziellen Bereich tätig (CFO). Vor zehn Jahren lag der Anteil von Frauen im Vorstand bei 4,1 %. Es besteht Handlungsbedarf, um die Diversität auf Führungsebene zu erhöhen, zumal aus der Diversität und den unterschiedlichen Führungsstilen positive Effekte für die Leitung von Unternehmen resultieren. Sie müssen aus den Führungspositionen heraufwachsen.

3. Machtkonzentration beim Vorstand

Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist das Organ, das eigenständig operativ die Geschäfte der Gesellschaft führt. Der hohe Einfluss des Vorstands besteht seit dem Aktiengesetz 1937. Bis dahin lag alle Macht bei den Aktionären, die sich bis dahin einmengen und von sich aus die Geschäftsführung ähnlich wie bei der GmbH beeinflussen konnten. Bis zum Aktiengesetz 1937 war der Vorstand nur das Ausführungsorgan der Generalversammlung, zudem unterlag er auch Weisungen des Aufsichtsrats. 1937 wurde die Generalversammlung entmachtet und der Vorstand umgekehrt massiv gestärkt. So hat er die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu führen und kann nur aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Als Grenze darf er maximal auf fünf Jahre bestellt werden. Die vollkommene Weisungsfreiheit gegenüber der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat soll 1937 dadurch eingeschränkt werden, als das Vorstandshandeln inhaltlich gebunden wird. Der Vorstand hatte nämlich die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Betriebs und seiner Gefolgschaft und der gemeine Nutzen von Volk und Reich es fordern.

Diese Berücksichtigungspflichten sollten dazu dienen, die neue große Machtstellung des Vorstands zumindest auf diese Weise zu beschränken. Daneben bestand – nur mehr – die Möglichkeit, bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen an die Zustimmung des Aufsichtsrats zu binden. Einen gesetzlichen Katalog von Zustimmungspflichten kennt das österreichische Aktiengesetz erst seit 1982 – er sollte nach mehr als 40 Jahren weiterentwickelt werden.

Die erstmals in § 70 AktG formulierten Zielrichtungen, nämlich die sozialpolitische und die wirtschaftspolitische Zielrichtung, standen völlig parallel. Im Jahr 1937 standen etwa das Unternehmensinteresse und das öffentliche Interesse auf gleicher Stufe.

4. Beibehaltung des starken Vorstands im AktG 1965

Die Ausrichtung des Vorstandshandelns war eine der großen Diskussionen bei der Neugestaltung des Aktiengesetzes 1965. Das Aktiengesetz 1937 hat sich von aktienrechtstechnischen und weltanschaulich neutralen Regelungen entfernt. Im Aktiengesetz 1965 wurde die starke Stellung des Vorstands mit dem Leitbild der börsenotierten Publikumsgesellschaft begründet und der Vorstand sowohl zur Verfolgung des Unternehmens- als auch des nunmehr neutral formulierten volkswirtschaftlichen Interesses verpflichtet. Das Aktiengesetz 1965 behielt diese starke Stellung des Vorstands bei und begründete dies einerseits mit dem – 25-jährigen – guten Funktionieren, vor allem aber auch mit der leitbildhaften Gestaltung des gesamten Aktienrechts, nämlich der Ausrichtung an der börsenotierten Publikumsgesellschaft. Ein weiteres Argument bildete die Sicherung der Unabhängigkeit verstaatlichter Unternehmen vor (partei-)politischem Einfluss der Eigentümer. Schließlich konnte der Einfluss auch informell und über Syndikatsverträge gesichert werden, auch wenn sie nicht unmittelbar gesellschaftsrechtlich durchsetzbar waren.

Die Gewichtung der Interessen und die Orientierung haben sich im Verhältnis zwischen 1937 und 1965 bzw heute deutlich verschoben. Seit dem AktG 1965 prävaliert das Unternehmensinteresse ganz klar. Das öffentliche, Aktionär: innen- und Arbeitnehmer:inneninteresse sind nur zu berücksichtigen. Das Unternehmensinteresse an der Sicherung des langfristigen Bestandes des Unternehmens geht klar vor.

Die Berücksichtigung und Abwägung der einzelnen Interessen gelingt auf der Grundlage der eindeutigen Präferenzentscheidung zugunsten des Unternehmenswohls und des langfristigen Unternehmenserhalts in angemessener Weise. Die Regelung von § 70 AktG ist gleichsam als Handlungsvorgabe im Sinne eines Drehbuches zu sehen. Es leitet den Vorstand an, sich mit bestimmten Interessen zu befassen, zu berücksichtigen und je nach Gewichtung die Nichtberücksichtigung zu rechtfertigen. Seit 2025 konkretisiert dies auch der Corporate Governance Kodex für börsenotierte Gesellschaften. In der Präambel wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ökologische und soziale Nachhaltigkeit, ökonomische Stärke und Stabilität gleichzeitig anzustreben seien. Dies unter dem Dach der Sicherung des Unternehmensinteresses.

5. Unabhängigkeit des Vorstands

Die Unabhängigkeit des Vorstands einer Aktiengesellschaft besteht in zwei zentralen Elementen, nämlich
-    in der alleinigen Zuständigkeit für operative Angelegenheiten mit Weisungsfreiheit und
-    in der Unabsetzbarkeit für fünf Jahre.
Der Vorstand ist für die Ausführung und Kontrolle der gesamten unternehmerischen Tätigkeit zuständig. Er hat gleichsam ein Monopol auf Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Hauptversammlung und Aufsichtsrat können keine rechtlich durchsetzbare Weisung erteilen. Sie dürfen aber Weisungen geben. Sie sind nur nicht rechtlich verbindlich, der Vorstand aber berechtigt, sie zu befolgen, soweit sie im Unternehmensinteresse liegen.

6. Vergleich AG und GmbH

Während Aktiengesellschaft und GmbH im Bereich der Finanzausstattung, somit Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung, weitestgehend parallel ausgestaltet sind – gerade bezogen etwa auf die Einlagenrückgewähr im Sinne eines allgemeinen Vermögensschutzes zugunsten der Gesellschaft –, unterscheiden sie sich in der Ausgestaltung der Governance- Struktur sehr deutlich.

Anschaulich lassen sich die Aktiengesellschaft und GmbH organisatorisch als idealtypische Gegenpole beschreiben. Während in der Aktiengesellschaft der Vorstand und nicht die Aktionäre, somit die Eigentümer:innen, die Schaltstelle des Unternehmens ist, liegt diese Entscheidungszentrale in der GmbH bei dem:der oder den Gesellschafter:innen. Dem Einfluss der Aktionär:innen ist nach dem gesetzlichen Leitbild der Aktiengesellschaft eine enge Grenze gesetzt. Der:die Aktionär:in ist nur Eigentümer:in der Gesellschaft, nicht aber oberstes Organ mit maßgeblichen Entscheidungsbefugnissen.

Die GmbH ist die Gesellschaft, in der die Eigentümer:innen eine starke Position mit einer hohen Einwirkungsmacht auf die Besetzung und das operative Geschäft haben. In der GmbH ist der:die Gesellschafter:in und nicht der:die Geschäftsführer:in der:die Einfluss- und Entscheidungsträger:in in der Gesellschaft. Die Einwirkungsmöglichkeiten des:der Eigentümer:in in der GmbH gehen viel weiter als in der AG.

In der GmbH haben die Gesellschafter:innen folgende Aufgaben:
-    die Bestellung der:des Geschäftsführer:in
-    den Abschluss und die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages
-    die jederzeitige Abberufung der:des Geschäftsführer: in 
-    einen Katalog der gesetzlich vorgesehenen und gesellschaftsvertraglich ausdrücklich angeordneten Zustimmungsbefugnisse der Generalversammlung und damit der Vorlagepflicht der Geschäftsführer:innen an die Eigentümer:innen
-    die implizit vom Gesetz verlangten Zustimmungspfl ichten der Gesellschafter:innen und damit der Vorlagepfl icht der Geschäftsführung
-    das Weisungsrecht der Gesellschafter:innen gegenüber der Geschäftsführung in allen operativen Angelegenheiten
-    das ergänzende Zustimmungs- und Weisungsrecht des Aufsichtsrats In der Aktiengesellschaft werden die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat bestellt. Ebenso wird der Dienstvertrag vom Aufsichtsrat ausgestaltet und abgeschlossen. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand nur aus wichtigem Grund abberufen. Die Hauptversammlung ist überhaupt nur über das Misstrauensvotum eingebunden und kann nur den Aufsichtsrat personell bestimmen.

Das Gesetz sieht nur wenige grundsätzliche Zuständigkeiten bei der Hauptversammlung (Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Verschmelzung), aber keine Vorlagepflichten und keine Zustimmungsbefugnisse für das operative Geschäft vor. Die Hauptversammlung hat auch keine sonstigen Einwirkungsrechte auf den Vorstand (kein verbindliches Weisungsrecht, keine satzungsmäßigen Zustimmungsrechte).

7. Leitung des Konzerns

Da ein:e Gesellschafter:in in der GmbH eine so hohe Einflussmöglichkeit hat, eignet sich die GmbH auch besonders für Konzerngestaltungen. Damit kann die Konzernmutter sehr gut auf die Tochtergesellschaften einwirken. Daraus wird auch deutlich, warum Konzerntöchter häufig GmbHs sind, unabhängig davon, ob die Konzernspitze aus einer AG, einer GmbH oder anderen Rechtsträgern, wie einer Privatstiftung oder auch einer Personengesellschaft, oder aus einem Syndikat, das als GesbR eine einheitliche Leitung ausübt, besteht.

Bei einer GmbH-Beteiligungsreihe wirkt eine Weisungskette, sodass die Durchsetzung über die Weisungsrechte effektiv umgesetzt werden kann. Allerdings besteht kein Sprungweisungsrecht des mittelbaren Gesellschafters gegenüber einer Enkelgesellschaft. Das überspringende Weisungsrecht kann nur informell durchgesetzt werden oder über die Tochtergesellschaft.

Ein:e Geschäftsführer:in der Tochtergesellschaft hat eine Weisung der Muttergesellschaft grundsätzlich zu befolgen, er ist rechtlich daran gebunden. Die Grenze der Einflussnahme des Vorstands oder der Geschäftsführung der Muttergesellschaft liegt im Verstoß gegen zwingendes Gesetz, insbesondere gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Ein Konzernaktientochter-Vorstand ist berechtigt, einer Weisung und Einflussnahme Folge zu leisten, aber nicht verpflichtet. Weisungen sind nicht verboten, sie sind nur rechtlich nicht durchsetzbar. Die Schranke der Folgepflicht ist aber anders gezogen als in der GmbH: Während in der Tochter-GmbH nur die Grenze eines Gesetzesverstoßes greift, darf der Vorstand einer abhängigen AG die Einflussnahme und die Weisung des Vorstands der Muttergesellschaft bereits dann nicht mehr befolgen, wenn dies nicht im Interesse der Tochtergesellschaft ist und gegen ihr Unternehmensinteresse verstößt. Der Vorstand der Tochtergesellschaft hat dies zu prüfen und abzuwägen. Spannende Aufgaben mit hoher Verantwortung!

18. November 2025


Dr. Peter Kunz

Dr. Peter Kunz ist Rechtsanwalt für Gesellschafts-, Immobilien und Bankenrecht, leitet den Lehrgang „Aufsichtsrat Next Generation“ und hat jahrelange Erfahrung als Aufsichtsrat und Stiftungsvorstand.

Dr. Paul Schörghofer, LL.M. (Harvard)

Dr. Paul Schörghofer, LL.M. (Harvard) ist Partner der Frotz Rechtsanwälte OG mit den Schwerpunkten Gesellschaftsrecht, Umgründungsrecht und M&A, Autor zahlreicher Fachpublikationen und Vortragender.

Univ.-Prof.in DDr.in h.c. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)

Univ.-Prof.in DDr.in h.c. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz) ist Universitätsprofessorin am Institut für Unternehmensrecht an der WU Wien, STARTPreisträgerin des Wissenschaftsfonds und vielfache Fachbuchautorin insbesondere zu Themen des Gesellschaftsrechts.

Dr. Stephan Frotz

Dr. Stephan Frotz ist Partner der Frotz Rechtsanwälte OG und im Bereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht tätig, einerseits beratend und andererseits in Organfunktionen. Er ist Fachautor und -vortragender und mehrfacher Aufsichtsrat.

Literatur zum Thema

Kombipaket Handbuch Aufsichtsrat und Handbuch Vorstand & Geschäftsführung Kombipaket Handbuch Aufsichtsrat und Handbuch Vorstand & Geschäftsführung

Veröffentlicht 2025
von Susanne Kalss, Peter Kunz, Stephan Frotz, Paul Schörghofer bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2591-2

Das Handbuch Vorstand und Geschäftsführung bietet profundes Wissen für die Tätigkeit als Leitungsorgan einer Aktiengesellschaft, GmbH oder sonstiger Rechtsträger. Neben den wichtigen gesellschaftsrechtlichen Fragen bietet es auch einen Überblick über die Managementtätigkeit aus ...