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Die neue Verbandsklage – ein erster Überblick

Beitrag von Georg Kodek und Peter G. Mayr
Banner für Beitrag aus dem Wissen Magazin zur Verbandklage zeigt das Buch Zivilprozessrecht

1. Das Problem

In den letzten Jahrzehnten lässt sich weltweiteine deutliche Zunahme von Massenverfahren feststellen. Dieses Phänomen hängt direkt mit der Massengesellschaft zusammen. Daher gehört die  verfahrensrechtliche Bewältigung diffuser, überindividueller bzw kollektiver Interessen zu den großen Herausforderungen des Prozessrechts des 21. Jahrhunderts. Teilweise räumt der Gesetzgeber hier einem Verband zur verfahrensrechtlichen Bewältigung kollektiver Interessen einen eigenen Unterlassungsanspruch ein (§ 14 UWG, §§ 28 ff KSchG). In anderen Fällen bereitet die Geltendmachung von Ansprüchen, die eine Vielzahl von Personen betreffen, jedoch Schwierigkeiten. Hier ist etwa an Massenschadensereignisse wie Flugzeugkatastrophen, Anlegerschäden oder „Dieselgate“, aber auch überhaupt an Ansprüche, die kollektive oder überindividuelle Interessen betreffen (zB Umweltschutz), zu denken.

2. Bisherige Ansätze

Eine gewisse Abhilfe bietet die von der Praxis entwickelte Sammelklage österreichischer Prägung. Dabei treten die Anspruchsberechtigten ihre (idR Geld-)Ansprüche an einen Verband, in der Praxis vor allem den Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer, gelegentlich auch an einen anderen Verein oder eine andere juristische  Person, ab. Der Verband macht dann die Einzelansprüche in einer Klage geltend (objektive Klagenhäufung), wobei er sich in der Regel eines gewerblichen Prozessfinanzierers bedient.
Seit 2005 wurde in Österreich über verschiedene Modelle einer Gruppenklage diskutiert und es gab diesbezüglich eine Reihe von Vorschlägen und Initiativen, die jedoch zu keinem greifbaren Erfolg führten.

3. Die Verbandsklagen-RL

Auf europäischer Ebene veröffentlichte die EU-Kommission bereits im Jahr 2013 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur Einführung kollektiver Rechtsschutzmaßnahmen („collective redress mechanisms“). 2018 präsentierte die Kommission im Rahmen der Initiative New Deal for Consumers einen Richtlinienvorschlag (COM 2018 [185]). Dieser mündete schließlich in die Verbandsklagenrichtlinie („Richtlinie [EU] 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“). Diese Richtlinie ersetzt nicht nationale Vorschriften über kollektive Rechtsdurchsetzung, sondern ergänzt diese (Art 1 Abs 2). Sie war bis zum 25.12.2022 in nationales Recht umzusetzen. Die Aktivlegitimation bleibt auf „Qualifizierte Einrichtungen“ beschränkt (sog „qualified entities“, vgl Art 4). Im Einzelnen ist zwischen Unterlassungsentscheidungen (Art 8) und Abhilfeentscheidungen (Art 9) zu unterscheiden.

4. Die Umsetzung

Die Umsetzung erfolgte in Österreich verspätet durch die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN) im Sommer 2024 (BGBl I 2024/85). Die betreffenden Bestimmungen befinden sich in den (neu eingefügten) §§ 619 bis 635 ZPO. Die Regelungen über die klagebefugten Einrichtungen, zur Drittfinanzierung und zu den Informationspflichten wurden in das (neue) Bundesgesetz über Qualifizierte Einrichtungen zur kollektiven Rechtsverfolgung (QEG) ausgelagert.

4.1 Qualifizierte Einrichtungen

Die Klagebefugnis regelt das erwähnte Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG). Die  Klagemöglichkeiten der Qualifizierten Einrichtungen treten neben die bereits bisher bestehenden Befugnisse zur Erhebung von Unterlassungsklagen nach dem KSchG und dem UWG. Eine nach österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag hin mit Bescheid als zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen qualifizierte Einrichtung anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist ua, dass sie
  • vor der Antragstellung bereits zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war,
  • sich aus ihrem Satzungszweck ergibt, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen hat,
  • keinen Erwerbszweck verfolgt und unabhängig ist (näher § 1 QEG).
Für innerstaatliche Verbandsklagen bestehen zusätzliche Voraussetzungen: Diesfalls muss auch
  • auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheinen, dass die juristische Person ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig erfüllen wird und
  • sie nicht mehr als 20 % ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.
Über die Anerkennung bzw deren Aberkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.
Diesem obliegt auch die Aufsicht über die angeführten Qualifizierten Einrichtungen. Daneben gibt es gesetzlich anerkannte Qualifizierte Einrichtungen (§ 3 QEG). Dazu gehören die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeiterkammer und der VKI. Diese unterliegen nicht der Aufsicht durch den Bundeskartellanwalt.

4.2 Verbandsklagen auf Unterlassung

Die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen für Verbandsklagen auf Unterlassung nach den §§ 1 bis 3 und 5 Abs 5 QEG finden sich in §§ 619 bis 622 ZPO.
Zuständig ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich das Handelsgericht Wien (§ 620 Abs 1 ZPO); es handelt sich somit um einen Zwangsgerichtsstand. Die Einbringung einer Klage hemmt bei allen betroffenen Verbraucher:innen den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage in Zusammenhang stehenden Ansprüche der  Verbraucher:innen gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens (§ 619 Abs 4 ZPO). Der Klage kann ein Abmahnverfahren vorausgehen (§ 619 Abs 3 ZPO).
Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 5 Abs 1 QEG können einstweilige Verfügungen erlassen werden (§ 622 ZPO).

4.3 Verbandsklagen auf Abhilfe

Wenn aus einem rechtswidrigen  Verhalten einer:eines Unternehmer:in Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher:innen entstanden sind, so ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher:innen und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (§ 624 Abs 2 ZPO) zu verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher:innen von diesem Verhalten betroffen sind (§ 5 Abs 2 QEG). Die verfahrensrechtlichen Vorschriften finden sich in den §§ 623 bis 625 ZPO.
Anders als die Unterlassungsklage erfordert die Abhilfeklage die Zustimmung der betroffenen Verbraucher:innen. Die Verbandsklage beruht auf einem „opt-in“-System: Das Verfahren umfasst nur Verbraucher:innen, die sich (bereits zu Beginn oder später) aktiv dem Verfahren anschließen. Darin liegt ein wichtiger Unterschied vor allem zur amerikanischen class action. Ein Beitritt kann bis drei Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach § 627 Abs 1 ZPO erfolgen.
Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig (§ 630 ZPO).
Die Fragen, die sich im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe stellen, sollen separat in verschiedenen Verfahrensabschnitten geklärt werden: In einem ersten Verfahrensabschnitt soll das Gericht klären, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe vorliegen (Vorprüfung).
In einem allfälligen zweiten Verfahrensabschnitt kann das Gericht über einen  Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung bzw der beklagten Partei entscheiden und dazu über die Streitpunkte verhandeln, die diesem Zwischenfeststellungsantrag (und allen  Individualansprüchen) zu Grunde liegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht klar, ob ein derartiges Zwischenurteil nur im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen zulässig ist, also den Grund des  Anspruchs (oder die Verjährung) vollständig klären muss, oder ob dabei auch einzelne allen oder mehreren Ansprüchen gemeinsame Fragen gewissermaßen „vor die Klammer gezogen“ werden  können. Teleologische Erwägungen und der Wortlaut des § 626 Abs 2 ZPO („welche Streitpunkte […] vorweg entschieden werden sollen“) sprechen für letztere Auslegung.
In einem dritten Verfahrensabschnitt soll das Gericht schließlich – allenfalls auf der Basis der Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag – über die einzelnen Leistungsbegehren von Verbraucher:innen entscheiden.  Ausdrückliche Regelungen bestehen auch für die Kosten. Die Parteien können unabhängig von gesetzlichen Bewertungsregeln die Kostenbemessungsgrundlage für das  Feststellungsbegehren frei vereinbaren (§ 7a RATG). Außerdem sind Höchstentlohnungsbeträge  vorgesehen. Die Finanzierung einer Verbandsklage durch Dritte (Drittfinanzierung) ist zulässig (§ 6 Abs 1 QEG). Ein Vergleich zwischen der Qualifizierten Einrichtung und der beklagten Partei muss zu seiner Wirksamkeit vom Gericht bestätigt werden (§ 631 ZPO).

5. Fazit

Die Umsetzung trägt deutlich kompromisshaften Charakter. Für das „Funktionieren“ der Abhilfeklage wird vor allem entscheidend sein, wie Gerichte den neuen § 624 ZPO über das dort vorgesehene Feststellungsurteil interpretieren. Das QEG könnte zudem dazu führen, dass neben den bisherigen Akteuren VKI und Arbeiterkammer neue „Player“ auftreten. Auf die weitere Entwicklung kann man jedenfalls gespannt sein.

16. September 2024


Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M.

ist Präsident des OGH und Professor an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Univ.-Prof. i. R. Dr. Peter G. Mayr

war Professor und langjähriger Leiter des Instituts für Zivilverfahrensrecht an der Universität Innsbruck.

Portraitfoto von Georg E. Kodek

Foto: © Weinwurm

 
Portraitfoto von Peter G. Mayr

Foto: © Privat

 

Literatur zum Thema

Zivilprozessrecht Zivilprozessrecht

Veröffentlicht 2024
von Georg E. Kodek, Peter G. Mayr bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2351-2

Dieses kompakte Studienbuch bietet eine Einführung in das gesamte Zivilprozessrecht. Dabei wurden nicht nur die jüngsten Neuerungen im österreichischen Recht (insb das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, die Zivilverfahrens-Novellen 2022 und 2023 sowie die nationale Umsetzung der europäischen ...