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Die neuen Verbands- und Sammelklagen
Der VW-Diesel-Betrug war der Auslöser: In den USA zahlte VW über 27 Milliarden Euro Schaden- und Strafschadenersatz für 600.000 manipulierte Fahrzeuge. In Europa dauern die Gerichtsverfahren zum Teil bis heute an, in denen mühsam geschätzt vier Milliarden Euro eingefordert werden. Das bei 8,5 Millionen betroffenen Fahrzeugen in Europa. Das System von Sammelklagen in den USA schreckt ab; die bisherigen Systeme für Massenklagen in Europa tun dies nicht.
Die ehemalige EU-Kommissarin Jurova stellte daher 2018 eine neue EU Richtlinie für Verbandsklagen (Richtlinie (EU) 2020/1828) vor und sprach die Hoffnung aus, dass diese die Durchsetzung von Schadenersatz durch Verbraucher:innen bei Massenschäden wie VW stärken werde.
Die Richtlinie sollte bis zum 25.12.2022 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein. 517 Tage zu spät trat die Verbandsklagen-Richtlinien-Umsetzungs-Novelle (VRUN) in Österreich in Kraft. Die Koalition zwischen ÖVP und Grünen hatte lange verhandelt, und es wurde ein Kompromiss gefunden, der sich in der Praxis erst bewähren wird müssen.
Neu eingeführt wurden „qualifizierte Einrichtungen“ (QE), die grenzüberschreitend und innerstaatlich bei Verbrauchergeschäften im kollektiven Interesse der Verbraucher:innen mit Unterlassungs- und Abhilfeklagen gegen Unternehmer vorgehen dürfen.
Neben den gesetzlich bereits im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu Verbandsklagen legitimierten Organisationen – WKÖ, LWK, ÖGB, AK, VKI, Seniorenrat – können nunmehr auch NGOs auf Antrag durch den Bundeskartellanwalt als QE anerkannt werden. Wesentliche Voraussetzung sind deren konkrete Praxis im Verbraucherschutz seit mindestens zwölf Monaten und deren Unabhängigkeit und Transparenz. Für innerstaatliche Klagen muss auch deren Bestand gesichert sein, und sie dürfen nicht mehr als 20 % ihrer Einnahmen aus Spenden von Unternehmen decken.
Der Verbraucherschutzverein und die Datenschutzorganisation noyb sind die beiden ersten in Österreich sowohl für innerstaatliche und grenzüberschreitende Klagen anerkannten QE.
Unterlassungsklagen kannte bereits das KSchG (gegen unfaire Klauseln, gegen irreführende Werbung und gegen Verstöße gegen EU-Verbraucherrecht). Doch die neue Unterlassungsklage ist zum einen nicht mehr auf bestimmte Themen beschränkt, sondern kann bei allen Rechtsverletzungen im Verhältnis zwischen Verbraucher:innen und Unternehmer:innen angewendet werden. Weiters hat die Klage die Wirkung, dass die Verjährung von Ansprüchen von allen Verbraucher:innen, die durch den Regelverstoß betroffen sind, ohne dass die Verbraucher:innen aktiv werden müssen, gehemmt wird. Auch wenn also eine Unterlassungsklage erst nach vier Jahren rechtskräftig entschieden würde, wären die Schadenersatzansprüche von Verbraucher:innen noch nicht verjährt; die Betroffenen müssten dann binnen sechs Monaten auf Leistung klagen, oder sich einer Abhilfeklage anschließen.
Eine Abhilfeklage (Sammelklage) dient der Durchsetzung von Ansprüchen von Verbraucher:innen gegen eine:n Unternehmer:in, wenn kollektive Interessen der Verbraucher:innen – etwa bei einem Massenschaden – verletzt werden. Zu denken ist an Ansprüche auf Schadenersatz, auf Bereicherung aber auch etwa auf Austausch oder Preisminderung bei der Gewährleistung.
Die Abhilfeklage kennt drei Phasen:
Phase 1
Einbringung der Klage samt mindestens 50 betroffenen Ansprüchen von konkreten Verbraucher:innen und eines Zwischenantrages auf Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die alle Ansprüche der angeschlossenen mindestens 50 Verbraucher:innen betreffen. Diese Phase endet mit einem Beschluss, entweder die Klage mangels Klagsvoraussetzungen zurückzuweisen oder die Klage zuzulassen und diesen Beschluss in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
Binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung des Zulassungsbeschlusses in der Ediktsdatei können weitere Betroffene über Anmeldung bei der QE dem Verfahren beitreten. Der Beitritt erfolgt aber erst mit einem Schriftsatz der QE, in dem zu den Ansprüchen auch ein Vorbringen erstattet wird.
Wenn der:die beklagte Unternehmer:in Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der QE vorbringt, kann der:die Richter:in diese Frage an den Bundeskartellanwalt weiterleiten. Diese:r kann auch die Vorlage eines Prozessfinanzierungsvertrages mit einem Drittfinanzierer verlangen. Das Gericht hat weiter zu verhandeln, darf aber – bis zur Entscheidung des Bundeskartellanwaltes – kein Endurteil fällen.
Phase 2
Es wäre das Ziel dieser Phase, die Feststellung gemeinsamer Tatsachen und von gemeinsamen Rechten bzw Rechtsverhältnissen abzuklären. Ein rechtskräftiges Zwischenurteil zu den Grundlagen der Ansprüche würde – so die Hoffnung – zu Vergleichsverhandlungen führen und die Phase 3 überflüssig machen.
Hier hat jedoch die ÖVP – wohl auf Druck der WKÖ – die Feststellung gemeinsamer Tatsachen erfolgreich aus dem Gesetzestext herausreklamiert. Hintergedanke: Das Zwischenurteil soll noch keinen Vergleichsdruck erzeugen. Das unterläuft aber die Zielsetzung des Gesetzgebers Gerichte zu entlasten und Vergleiche zu fördern.
Es gibt aber auch Rechtsansichten, nach denen man die Tatsachen von der Beurteilung von Rechten und Rechtsverhältnissen nicht trennen kann und diese daher sehr wohl Teil der Prüfung sein sollten.
Phase 3
Kommt nach einem Zwischenurteil, in dem Ansprüche dem Grunde nach bestätigt werden, kein Vergleich zustande, dann geht das Verfahren weiter, um nun die individuellen Ansprüche zu prüfen. Das kann sich bei vielen Beigetretenen sehr in die Länge ziehen.
Die Klagen sind alle beim Handelsgericht Wien einzubringen. Das Kostenrisiko für Klagen wird durch Regelungen zur Berechnung des Streitwertes (im Verfahren um den Zwischenfeststellungsantrag) und durch Limitierung von Anwaltshonoraren auf der Basis eines (fiktiven) Streitwertes von zwei Millionen Euro etwas gedämpft.
Dennoch ist das Kostenrisiko bei hohen Streitwerten von den QE oft nicht alleine zu stemmen. Der Gesetzgeber erlaubt daher die Zuziehung eines Prozessfinanzierers, doch dürfen dessen Interessen nicht die Interessen der Verbraucher:innen zurückdrängen. Dazu bedarf es im Verhältnis von QE und Finanzierer auch eines Verfahrens, das Interessenkonflikte beilegen kann.
Was wurde von der Regierung nicht umgesetzt:
- Die Richtlinie hätte es auch erlaubt, Streitigkeiten zwischen Kleinunternehmer:innen und Konzernen mit Verbandsklage gerichtlich entscheiden zu lassen. Doch die WKÖ hat diese Möglichkeit für ihre vielen EPU und KMU abgelehnt.
- Die Richtlinie hätte es weiters zugelassen, ein vorgelagertes Beweiserkundungsverfahren (in den USA: discovery) einzuführen. Das wurde abgelehnt und es wurde auf die bestehenden Möglichkeiten der Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen (§ 184 ZPO, §§ 303 ZPO).
- Schließlich vertraut der Gesetzgeber in Österreich nur QE, die schon mindestens zwölf Monate tätig sind und ermöglicht damit keine Ad-hoc-Gründungen etwa von Geschädigtenvereinen.
Neben den neuen Möglichkeiten der Verbandsklagen hat der Gesetzgeber jedoch die Regelungen des KSchG parallel bestehen gelassen und auch die Sammelklage nach österreichischem Recht nicht angetastet.
Die neue Unterlassungsklage kann – durch die Verjährungshemmung von Ansprüchen der Betroffenen, ohne dass diese tätig werden müssen – erheblich mehr Druck auf ein beklagtes Unternehmen erzeugen als bisher nach dem KSchG.
Die neue Abhilfeklage dagegen birgt viele Möglichkeiten für eine:n Beklagte:n, das Verfahren mehr und mehr in die Länge zu ziehen. Das kann einer Prozessfinanzierung abträglich sein, muss doch der Finanzierer auf viele Jahre hinaus kalkulieren.
In Europa hat die Richtlinie für Verbandsklagen durch 27 im Detail höchst verschiedene Umsetzungen in nationales Recht einen „Flickenteppich“ geschaffen, der bei grenzüberschreitenden Massenschäden unter Umständen mehr Probleme geschaffen hat, als diese zu lösen.
Eines jedoch ist sicher: Die Rechtswissenschaft und die Gerichte werden sich mit diesen Sammelklagen noch Jahrzehnte beschäftigen müssen.
1. April 2025
Peter Kolba
war 27 Jahre lang Bereichsleiter Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI), Klubobmann der Liste Pilz im Nationalrat, Gründer und Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV) und ist Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Verbraucherrecht – Austrian Consumer Law Group (ÖGVR).
Foto: © VKI
Literatur zum Thema
Neue Verbandsklagen Sammelklage nach österreichischem Recht Klima-, Kartell- und Datenschutzklagen Situation in Deutschland und den Niederlanden
Veröffentlicht 2025
von Alexander Klauser, Peter Kolba, Katharina Huber bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2585-1
Am 18. Juli 2024 trat die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN) in Kraft. Sie bewirkte die seit langem tiefgreifendste Veränderung im österreichischen Zivilprozessrecht. Mit dem Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) schuf der Gesetzgeber eine neue Kategorie von klagsbefugten ...
Veröffentlicht 2024
von Georg E. Kodek, Peter G. Mayr bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2351-2
Dieses kompakte Studienbuch bietet eine Einführung in das gesamte Zivilprozessrecht. Dabei wurden nicht nur die jüngsten Neuerungen im österreichischen Recht (insb das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, die Zivilverfahrens-Novellen 2022 und 2023 sowie die nationale Umsetzung der europäischen ...