Icon Kontrast wechseln
  • versandkostenfrei ab € 30,–
  • österreichisches Unternehmen
Menü

Freie Dienstnehmer:innen – zwischen Flexibilität und neuem Schutz

Kommentar von Remo Sacherer

Die Rechtsstellung freier Dienstnehmer:innen in Österreich hat sich mit 1. 1. 2026 wesentlich verändert. Neben den neuen Kündigungsbestimmungen besteht nunmehr auch die Möglichkeit, freie Dienstnehmer:innen in Kollektivverträge einzubeziehen.

Freie Dienstnehmer:innen sind nicht gleich freie Dienstnehmer: innen

Freie Dienstnehmer:innen zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich ohne persönliche Abhängigkeit für Dritte zur Arbeitsleistung verpflichten. Freie Dienstnehmer:innen sind Selbständige und keine Arbeitnehmer:innen.

Das neue gesetzliche Schutzregime greift aber nicht für alle freien Dienstnehmer:innen, sondern nur für dienstnehmerähnliche nach § 4 Abs 4 ASVG. Die Abgrenzung sowohl zum:zur „echten“ Arbeitnehmer:in als auch zum:zur „echten“ Selbständigen ist oft schwierig. Entscheidend ist, dass diese freien Dienstnehmer: innen ihre Arbeit ohne Vorliegen eines Gewerbescheins im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Es liegt daher faktisch wirtschaftliche Abhängigkeit vor.

Geht die „Abhängigkeit“ aber soweit, dass persönliche Weisungsgebundenheit und eine Einbindung in die betriebliche Organisation der:des Auftraggeber:in gegeben ist, dann „mutiert“ der:die freie Dienstnehmer:in zum:zur „echten“ Arbeitnehmer:in.

Eine korrekte Abgrenzung ist sowohl in der vertraglichen Gestaltung als auch in der gelebten Arbeitsbeziehung entscheidend.  Dies nicht nur für die Frage des anwendbaren Arbeitsrechts, sondern auch für eine richtige Zuordnung in der Sozialversicherung.

Einbeziehung in Kollektivverträge

Ein echter Paradigmenwechsel ist die Öffnung der Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs 4 ASVG. Die bestehenden Kollektivverträge gelten aber nicht automatisch, sondern es liegt an den Kollektivvertragsparteien, ob und in welchem Umfang ein bestimmter Kollektivvertrag auch für freie Dienstnehmer:innen gelten soll. Möglich wäre auch, für freie Dienstnehmer:innen eigene Kollektivverträge abzuschließen.

Somit können auch für freie Dienstnehmer:innen erstmals kollektivvertragliche Mindestentgelte und Mindestarbeitsbedingungen festgelegt werden. Verweise auf gesetzliche Regelungen in Kollektivverträgen (zB UrlG oder AZG), die für freie Dienstnehmer:innen grundsätzlich nicht gelten, können aber auf diese Weise nicht für freie Dienstnehmer:innen in Kraft gesetzt werden.

Weiterhin nicht möglich ist es, dass freie Dienstnehmer:innen in Betriebsvereinbarungen einbezogen werden, weil das Betriebsverfassungsrecht für sie generell nicht gilt und der Betriebsrat daher für freie Dienstnehmer:innen nicht zuständig ist.

Die neuen Kündigungsbestimmungen

Ein ab 1. 1. 2026 neu begründetes freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs 4 ASVG kann beidseitig durch Kündigung nur noch zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats aufgekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen und verlängert sich nach Ablauf des zweiten Dienstjahres auf sechs Wochen.

Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probezeit vereinbart werden. Das freie Dienstverhältnis kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

Von der Neuregelung abweichende Kündigungsvereinbarungen in bereits bestehenden „Altverträgen“ gelten aber unverändert weiter und müssen daher nicht angepasst werden.

Ausblick

Freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs 4 ASVG nähern sich arbeitsrechtlich einen Schritt an „echte“ Arbeitnehmer:innen an.  Wie groß dieser Schritt tatsächlich ausfällt, hängt von den Kollektivvertragsparteien der konkreten Branche ab. Wichtiger denn je für die betriebliche Praxis ist eine „saubere“ Abgrenzung zwischen freien Dienstverträgen und anderen Vertragsformen.
7. April 2026


Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.

Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien (www.mo-sa.at); Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.

Literatur zum Thema

Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht 2026

Beispiele, Web- und Praxistipps ─ Grafiken und Tabellen ─ Prüfungsfälle und -fragen mit Lösungen ─ Arbeitsvertragsmuster ─ Berechnungsbeispiele

Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht 2026

Veröffentlicht 2026
von Remo Sacherer bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2685-8

Aktuell – Informativ – Praktisch Aktuell: Jährlich neu und immer up to date! Mit den Neuerungen zur Altersteilzeit und den wichtigsten Änderungen des Pensionsrechts wie der Einführung einer Teilpension und der Verschärfung der Korridorpension, den neuen Regelungen zum Schutz von freien ...