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Freie Dienstnehmer:innen – zwischen Flexibilität und neuem Schutz
Kommentar von Remo Sacherer
Die Rechtsstellung freier Dienstnehmer:innen in Österreich hat sich mit 1. 1. 2026 wesentlich verändert. Neben den neuen Kündigungsbestimmungen besteht nunmehr auch die Möglichkeit, freie Dienstnehmer:innen in Kollektivverträge einzubeziehen.
Freie Dienstnehmer:innen sind nicht gleich freie Dienstnehmer: innen
Das neue gesetzliche Schutzregime greift aber nicht für alle freien Dienstnehmer:innen, sondern nur für dienstnehmerähnliche nach § 4 Abs 4 ASVG. Die Abgrenzung sowohl zum:zur „echten“ Arbeitnehmer:in als auch zum:zur „echten“ Selbständigen ist oft schwierig. Entscheidend ist, dass diese freien Dienstnehmer: innen ihre Arbeit ohne Vorliegen eines Gewerbescheins im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Es liegt daher faktisch wirtschaftliche Abhängigkeit vor.
Geht die „Abhängigkeit“ aber soweit, dass persönliche Weisungsgebundenheit und eine Einbindung in die betriebliche Organisation der:des Auftraggeber:in gegeben ist, dann „mutiert“ der:die freie Dienstnehmer:in zum:zur „echten“ Arbeitnehmer:in.
Eine korrekte Abgrenzung ist sowohl in der vertraglichen Gestaltung als auch in der gelebten Arbeitsbeziehung entscheidend. Dies nicht nur für die Frage des anwendbaren Arbeitsrechts, sondern auch für eine richtige Zuordnung in der Sozialversicherung.
Einbeziehung in Kollektivverträge
Somit können auch für freie Dienstnehmer:innen erstmals kollektivvertragliche Mindestentgelte und Mindestarbeitsbedingungen festgelegt werden. Verweise auf gesetzliche Regelungen in Kollektivverträgen (zB UrlG oder AZG), die für freie Dienstnehmer:innen grundsätzlich nicht gelten, können aber auf diese Weise nicht für freie Dienstnehmer:innen in Kraft gesetzt werden.
Weiterhin nicht möglich ist es, dass freie Dienstnehmer:innen in Betriebsvereinbarungen einbezogen werden, weil das Betriebsverfassungsrecht für sie generell nicht gilt und der Betriebsrat daher für freie Dienstnehmer:innen nicht zuständig ist.
Die neuen Kündigungsbestimmungen
Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probezeit vereinbart werden. Das freie Dienstverhältnis kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
Von der Neuregelung abweichende Kündigungsvereinbarungen in bereits bestehenden „Altverträgen“ gelten aber unverändert weiter und müssen daher nicht angepasst werden.
Ausblick
Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.
Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien (www.mo-sa.at); Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.
Literatur zum Thema
Beispiele, Web- und Praxistipps ─ Grafiken und Tabellen ─ Prüfungsfälle und -fragen mit Lösungen ─ Arbeitsvertragsmuster ─ Berechnungsbeispiele
Veröffentlicht 2026
von Remo Sacherer bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2685-8
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