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Grundriss Religionsrecht

Beitrag von Richard Potz und Brigitte Schinkele
Banner für Beitrag aus dem Wissen Magazin zum Buch Religionsrecht zeigt das Buchcover

Zunächst Freiraum und Abstimmung

Zunächst hat der Staat den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen des ihnen verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts einen Freiraum zur Gefahrenabwehr in Bezug auf die kultisch-liturgische Dimension, also einen Kernbereich der Religionsausübungsfreiheit, eingeräumt. Die Vertreter:innen der Religionsgenmeinschaften wurden in Vorbereitung der ersten  Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie ersucht „freiwillig und von sich aus auf gottesdienstliche Versammlungen zu verzichten.“ Es kam zu einer Vereinbarung, in der sie sich verpflichteten, die  staatlichen Maßnahmen im großen und ganzen in eigene Regelungen zu übernehmen.
Bemerkenswert war dabei, dass die Religionsgemeinschaften diesbezüglich in einer für Österreich charakteristischen Weise die Bereitschaft zu einem gemeinsamen Agieren an den Tag legten und ihre Maßnahmen untereinander abstimmten.

In Folge „kategoriale Ungleichbehandlung“ von Kunst und Religion

Die auf der Vereinbarung basierende generelle Ausnahme für jedwede „Zusammenkünfte zur Religionsausübung“ in COVID-19-Notmaßnahmeverordnungen musste dann in den Kontext mit den Regelungen für den Kulturbereich gestellt werden. Der Verfassungsgerichtshof sah in dem  angefochtenen Betretungsverbot für Kultureinrichtungen, das künstlerische Betätigung und damit die Vermittlung künstlerischen Schaffens für andere Menschen gänzlich untersagte, zwar keine  unverhältnismäßigen Beschränkungen der Freiheit der Kunst gemäß Art 17a StGG. Die in der  einschlägigen Verordnung enthaltene undifferenzierte Ausnahmeregelung zugunsten der  Religionsausübung beurteilte der Gerichtshof jedoch angesichts der Schutzzwecke der Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK und jener der Kunstfreiheit nach Art. 17a StGG als eine „kategoriale  Ungleichbehandlung“ dieser beiden Grundrechte. Er vermochte die für eine solche undifferenzierte Vorrangstellung von Religionsausübung notwendige besondere sachliche Rechtfertigung nicht zu  erkennen.

Politische Dimensionen

Dieses Fallbeispiel macht ein weiteres Mal deutlich, dass es sich beim aktuellen Religionsrecht wie in vergangen geglaubten Zeiten um einen Bereich handelt, in dem jedes Thema sofort eine  grundrechtliche und politische Dimension erhält. Zu Recht hat Christoph Möllers festgestellt, dass Religionsrecht gegenwärtig „wie kaum ein anderes juristisches Thema nicht nur historisch, sondern auch politisch besetzt ist und geradezu als das eigentlich ‚politische‘ Recht unserer Tage“ erscheint. Wie das Epidemierecht zeigt, sind davon nicht nur die in der Öffentlichkeit besonders präsenten  Herausforderungen im Bereich des Integrations- und Sicherheitsrechts, des Antidiskriminierungsrechts und des Bildungsrechts betroffen, sondern – dem Charakter des Religionsrechts als   Querschnittsmaterie entsprechend – regelmäßig auch viele andere Rechtsbereiche, die von neuen  aktuellen Entwicklungen erfasst werden.

16. September 2024

Emer. o. Univ.-Prof. Dr. Richard Potz

war Vorstand des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions und Kulturrecht an der  Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Hon.-Prof. Dr. Brigitte Schinkele

lehrte am Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Literatur zum Thema

Grundriss Religionsrecht Grundriss Religionsrecht

Veröffentlicht 2024
von Richard Potz, Brigitte Schinkele bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2396-3

In den ersten Dezennien des 21. Jahrhunderts hat sich das Religionsrecht zum „eigentlich ‚politischen‘ Recht unserer Tage“ entwickelt (Christoph Möllers), was in einer dichten religionsrechtlichen Gesetzgebung und einer dynamischen Rechtsprechung Niederschlag gefunden hat. Für den ...