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Grundriss Religionsrecht
Zunächst Freiraum und Abstimmung
Zunächst hat der Staat den gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften im Rahmen des ihnen verfassungsrechtlich
garantierten Selbstbestimmungsrechts einen Freiraum zur Gefahrenabwehr
in Bezug auf die kultisch-liturgische Dimension, also einen Kernbereich
der Religionsausübungsfreiheit, eingeräumt. Die Vertreter:innen der
Religionsgenmeinschaften wurden in Vorbereitung der ersten Maßnahmen
zur Bewältigung der Pandemie ersucht „freiwillig und von sich aus auf
gottesdienstliche Versammlungen zu verzichten.“ Es kam zu einer
Vereinbarung, in der sie sich verpflichteten, die staatlichen Maßnahmen
im großen und ganzen in eigene Regelungen zu übernehmen.
Bemerkenswert
war dabei, dass die Religionsgemeinschaften diesbezüglich in einer für
Österreich charakteristischen Weise die Bereitschaft zu einem
gemeinsamen Agieren an den Tag legten und ihre Maßnahmen untereinander
abstimmten.
In Folge „kategoriale Ungleichbehandlung“ von Kunst und Religion
Die auf der Vereinbarung basierende generelle Ausnahme für jedwede „Zusammenkünfte zur Religionsausübung“ in COVID-19-Notmaßnahmeverordnungen musste dann in den Kontext mit den Regelungen für den Kulturbereich gestellt werden. Der Verfassungsgerichtshof sah in dem angefochtenen Betretungsverbot für Kultureinrichtungen, das künstlerische Betätigung und damit die Vermittlung künstlerischen Schaffens für andere Menschen gänzlich untersagte, zwar keine unverhältnismäßigen Beschränkungen der Freiheit der Kunst gemäß Art 17a StGG. Die in der einschlägigen Verordnung enthaltene undifferenzierte Ausnahmeregelung zugunsten der Religionsausübung beurteilte der Gerichtshof jedoch angesichts der Schutzzwecke der Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK und jener der Kunstfreiheit nach Art. 17a StGG als eine „kategoriale Ungleichbehandlung“ dieser beiden Grundrechte. Er vermochte die für eine solche undifferenzierte Vorrangstellung von Religionsausübung notwendige besondere sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen.
Politische Dimensionen
Dieses Fallbeispiel macht ein weiteres Mal deutlich, dass es sich beim aktuellen Religionsrecht wie in vergangen geglaubten Zeiten um einen Bereich handelt, in dem jedes Thema sofort eine grundrechtliche und politische Dimension erhält. Zu Recht hat Christoph Möllers festgestellt, dass Religionsrecht gegenwärtig „wie kaum ein anderes juristisches Thema nicht nur historisch, sondern auch politisch besetzt ist und geradezu als das eigentlich ‚politische‘ Recht unserer Tage“ erscheint. Wie das Epidemierecht zeigt, sind davon nicht nur die in der Öffentlichkeit besonders präsenten Herausforderungen im Bereich des Integrations- und Sicherheitsrechts, des Antidiskriminierungsrechts und des Bildungsrechts betroffen, sondern – dem Charakter des Religionsrechts als Querschnittsmaterie entsprechend – regelmäßig auch viele andere Rechtsbereiche, die von neuen aktuellen Entwicklungen erfasst werden.
Emer. o. Univ.-Prof. Dr. Richard Potz
war Vorstand des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions und Kulturrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
Hon.-Prof. Dr. Brigitte Schinkele
lehrte am Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
Literatur zum Thema
Veröffentlicht 2024
von Richard Potz, Brigitte Schinkele bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2396-3
In den ersten Dezennien des 21. Jahrhunderts hat sich das Religionsrecht zum „eigentlich ‚politischen‘ Recht unserer Tage“ entwickelt (Christoph Möllers), was in einer dichten religionsrechtlichen Gesetzgebung und einer dynamischen Rechtsprechung Niederschlag gefunden hat. Für den ...