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Europäische Insolvenzrechtsvereinheitlichung ante portas

Beitrag von Georg E. Kodek

Im Zusammenhang mit den Bemühungen der EU-Kommission zur Schaff ung eines einheitlichen europäischen Kapitalmarkts sieht die RL 2026/799 (Insolvenzrechts-Harmonisierungs-RL) eine partielle Vereinheitlichung des Insolvenzrechts vor. Teilweise geht es um eine Vollharmonisierung, teilweise nur um Mindeststandards. Die Richtlinie ist bis 22. Jänner 2029 umzusetzen. Sie gilt ua nicht für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, öffentliche Stellen sowie natürliche Personen, die keine Unternehmer: innen sind.

Anfechtungsklagen

Die RL sieht die Anfechtung von Rechtshandlungen in folgenden Fällen vor:
•  Bevorzugung (Begünstigung) einer:eines Gläubiger:in (bis zu drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags),
•  Rechtshandlungen ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich
nicht angemessene Gegenleistung (bis zu zwölf Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags) und
•  Rechtshandlungen, die eine:n Gläubiger:in absichtlich benachteiligen (bis zu zwei Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags).
Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um eine Mindestharmonisierung; die Mitgliedstaaten können strengere Vorschriften erlassen bzw beibehalten. Für Österreich ist vor allem von Bedeutung, dass Ausnahmen von der Begünstigungsanfechtung zwar für Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber für Steuern zulässig sind. Insoweit hat die durch das BBKG 2025 eingeführte Anfechtungsbeschränkung daher wohl ein baldiges „Ablaufdatum“.

Aufspürung von Vermögenswerten

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gerichte oder Verwaltungsbehörden bestimmen, die – auch grenzüberschreitend – befugt sind, direkt Bankkontoinformationen abzufragen. Darüber hinaus sollen Insolvenzverwalter:innen Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümer:innen von juristischen Personen erhalten. Außerdem sollen Insolvenzverwalter:innen Zugang zu den Angaben erhalten, die für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten erforderlich sind. Dazu gehören etwa Grundbücher, Hypothekenregister, Register beweglicher Sachen oder Patent- und Markenregister.

Pre-pack-Verfahren

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass Pre-pack-Verfahren zur Verfügung stehen. Dabei wird im Zuge der sogenannten Vorbereitungsphase der Verkauf des Unternehmens (oder von Teilen) mit Unterstützung einer:eines Sachwalter:in vorbereitet oder zur Gänze abgewickelt. Wenn zwischenzeitig ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird, so wird der Verkauf in der sogenannten „Liquidationsphase“ vom Gericht genehmigt. Durch die bereits erfolgte Vorbereitung des Verkaufs im Vorfeld kann die eigentliche Liquidationsphase sehr kurz gehalten werden.

Weitere Regelungen

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass (was offenbar noch nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall ist) die Geschäftsleiter:innen einer Gesellschaft die Pflicht haben, binnen drei Monaten nach Insolvenzeintritt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Geschäftsleiter:innen haften für Schäden, die Gläubiger:innen durch Verletzung dieser Pflicht entstehen. Hier können die Mitgliedstaaten allerdings strengere Regelungen vorsehen. Dies hat aus österreichischer Sicht vor allem für die Antragsfrist (in Österreich idR maximal 60 Tage) Bedeutung. 
Über Antrag der Gläubigerversammlung ist (außer ua bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung) ein Gläubigerausschuss einzurichten. Hier ist hervorzuheben, dass die Mitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften und eine auf Kosten der Masse abgeschlossene Versicherung bestehen muss.
3. September 2026


Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M.,

lehrt am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien und ist Präsident des Obersten Gerichtshofs.


 


Insolvenzrecht

Mit den Änderungen durch die ZVN 2023, das BetrugsbekämpfungsG 2025 und die Insolvenzrechtsharmonisierungs-RL

Insolvenzrecht

Veröffentlicht 2026
von Georg E. Kodek bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2690-2

Das Buch bietet in kompakter Form eine Einführung in das Insolvenzrecht. Schwerpunkte sind das materielle Insolvenzrecht sowie die vielfältigen Querverbindungen zwischen Insolvenzrecht und anderen Rechtsgebieten wie Gesellschaftsrecht, Schadenersatzrecht, Strafrecht und Steuerrecht. Umfassend ...