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Kleinunternehmerpauschalierung – die jüngsten gesetzlichen Änderungen im Überblick

Beitrag von Sebastian Gensluckner zur 26. Ergänzungslieferung des Einkommensteuergesetz Kommentars

Die Kleinunternehmerpauschalierung hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2020 zum zentralen Instrument der steuerlichen Gewinnermittlung für viele „kleine“ Selbständige und Unternehmer: innen entwickelt. Durch die Anhebung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung von EUR 35.000 auf 55.000 ab dem Jahr 2025 wurde ihr Anwendungsbereich und ihre vereinfachende Wirkung ausgeweitet.

Wirkungsweise und Voraussetzungen für die Pauschalierung

Die Kleinunternehmerpauschalierung findet sich in § 17 Abs 3a des Einkommensteuergesetzes. Sie ermöglicht es, anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben eines Unternehmens pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Für Dienstleistungsbetriebe liegt im Regelfall eine geringere Kostenbelastung (weniger Rohstoffe, Waren, etc) vor, weshalb für diese nur ein Pauschalsatz in Höhe von 20 % der Betriebseinnahmen zusteht. Welche Tätigkeiten als Dienstleistungsbetriebe einzuordnen sind, wird in einer eigenen Dienstleistungsbetriebe-Verordnung näher geregelt, welche im Jahr 2025 novelliert wurde und ab dem Jahr 2026 in ihrer neuen Fassung anzuwenden ist. Da Steuerpflichtige durch die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung ihre tatsächlichen Betriebsausgaben nicht mehr gesondert in der Steuererklärung angeben müssen, trägt sie wesentlich zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für Kleinunternehmer:innen bei. Die Betriebseinnahmen werden im Gegensatz zu den Betriebsausgaben nicht pauschaliert, für die Ermittlung des Gewinns sind sämtliche aus dem jeweiligen Betrieb dem jeweiligen Kalenderjahr zuzuordnenden Betriebseinnahmen anzusetzen.

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Sie setzt die steuerliche Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (keine Bilanzierung) sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (ausgenommen Gesellschafter:in –  Geschäftsführer:in, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungs- oder AG-Vorstände) voraus. Zentrales Erfordernis ist darüber hinaus, dass die Befreiung von der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer:innen gemäß § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz grundsätzlich auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist.

Grenze für Kleinunternehmen und Zusammenspiel mit der Pauschalierung


Die angesprochene Befreiung von Kleinunternehmen in § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass Unternehmen deren Umsätze die Umsatzgrenze von EUR 55.000 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht überschritten haben, keine Umsatzsteuer abführen müssen (dafür steht diesen Unternehmen jedoch kein Vorsteuerabzug zu). Bei Überschreiten der Umsatzgrenze darf der:die Unternehmer:in die Steuerbefreiung noch bis Ende des Jahres in Anspruch nehmen. Wird die Umsatzgrenze jedoch qualifi ziert um mehr als 10 % überschritten (= Umsätze über EUR 60.500), ist die Steuerbefreiung bereits ab diesem Zeitpunkt bzw dem nächstfolgenden Umsatz nicht mehr anwendbar. Die Kleinunternehmerpauschalierung in § 17 Abs 3a Einkommensteuergesetz knüpft an diese Befreiung von Kleinunternehmen der Umsatzsteuer an. Da die steuerliche Gewinnermittlung im Bereich der Einkommensteuer jedoch stets jahresbezogen erfolgt, sieht das Einkommensteuergesetz eine Adaptierung vor: Die vereinfachte Gewinnermittlung für Kleinunternehmer:innen steht grundsätzlich nur zu, wenn die Befreiung in der Umsatzsteuer auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist. Für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung ergibt sich daher folgende Differenzierung:

  • Wird die Umsatzgrenze von EUR 55.000 um nicht mehr als 10 % überschritten, kann die Umsatzsteuerbefreiung bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden und bleibt somit auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar. Daher bleibt sodann auch die Kleinunternehmerpauschalierung für das Veranlagungsjahr anwendbar; im Folgejahr kann die Befreiung von Kleinunternehmen und folglich auch die Kleinunternehmerpauschalierung dann nicht mehr in Anspruch genommen werden.

  • Wird die Umsatzgrenze von EUR 55.000 um mehr als 10 % überschritten, ist die Umsatzsteuerbefreiung ab dem Zeitpunkt des Überschreitens nicht mehr anwendbar und somit auch nicht auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres. Die Kleinunternehmerpauschalierung kann daher für das gesamte Veranlagungsjahr und auch das Folgejahr nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Erhöhung der Umsatzgrenze und gesetzliche Änderungen

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer:innen in § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes wurde unlängst mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 auf EUR 55.000 angehoben und zudem die Regelungen für das Überschreiten dieser Grenze – wie dargestellt – geändert. Diese Neuregelung wirkte sich durch die Anknüpfung an die Befreiung von Kleinunternehmen auch unmittelbar auf die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer aus, sodass auch hier gesetzliche Änderungen notwendig waren. Auch in früheren Jahren war die Kleinunternehmerpauschalierung bereits vielfach Gegenstand gesetzlicher Novellierungen und sah beispielsweise immer wieder Umsatzgrenzen in unterschiedlicher Höhe vor.

Um den Überblick über die zahlreichen Reformen im Steuerrecht nicht zu verlieren, braucht es aktuelle Literatur, die fachlich in die Tiefe geht und auch komplexe Querschnittsmaterien – wie zum Beispiel das Zusammenspiel zwischen der Einkommen- und Umsatzsteuer im Bereich der Kleinunternehmerpauschalierung – übersichtlich darstellt. In der aktuellen Lieferung des Loseblatt-Kommentars zur Einkommensteuer, herausgegeben von em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt, Univ.-Prof.in Dr.in Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, SC Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr und SPiR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, werden die Kleinunternehmerpauschalierung und viele andere steuerliche Neuerungen von Expert:innen aus der Wissenschaft, der Beratungspraxis und der Finanzverwaltung detailliert dargestellt.
17. Juni 2026


Dr. Sebastian Gensluckner

Dr. Sebastian Gensluckner ist Mitarbeiter der Abteilung IV/6 (Einkommen- und Körperschaftsteuer) im BMF und war zuvor Univ.-Ass. (prae doc) am Institut für Finanzrecht der Universität Wien.

Literatur zum Thema

Einkommensteuergesetz inkl. 26. Ergänzungslieferung (Stand 1.1.2026)

Kommentar in 4 Bänden

Einkommensteuergesetz inkl. 26. Ergänzungslieferung (Stand 1.1.2026)

Veröffentlicht 2026
von Werner Doralt, Sabine Kirchmayr, Gunter Mayr, Nikolaus Zorn bei facultas
ISBN: 978-3-85114-861-9

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Einkommensteuergesetz

Kommentar 26. Lieferung - Stand 1.1.2026

Einkommensteuergesetz

Veröffentlicht 2026
von Werner Doralt, Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Gunter Mayr, Nikolaus Zorn bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2692-6

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