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Kleinunternehmerpauschalierung – die jüngsten gesetzlichen Änderungen im Überblick
Beitrag von Sebastian Gensluckner zur 26. Ergänzungslieferung des Einkommensteuergesetz Kommentars
Die Kleinunternehmerpauschalierung hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2020 zum zentralen Instrument der steuerlichen Gewinnermittlung für viele „kleine“ Selbständige und Unternehmer: innen entwickelt. Durch die Anhebung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung von EUR 35.000 auf 55.000 ab dem Jahr 2025 wurde ihr Anwendungsbereich und ihre vereinfachende Wirkung ausgeweitet.
Wirkungsweise und Voraussetzungen für die Pauschalierung
Die Kleinunternehmerpauschalierung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Sie setzt die steuerliche Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (keine Bilanzierung) sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (ausgenommen Gesellschafter:in – Geschäftsführer:in, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungs- oder AG-Vorstände) voraus. Zentrales Erfordernis ist darüber hinaus, dass die Befreiung von der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer:innen gemäß § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz grundsätzlich auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist.
Grenze für Kleinunternehmen und Zusammenspiel mit der Pauschalierung
Die angesprochene Befreiung von Kleinunternehmen in § 6 Abs 1 Z 27
Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass Unternehmen deren Umsätze die
Umsatzgrenze von EUR 55.000 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im
laufenden Jahr noch nicht überschritten haben, keine Umsatzsteuer
abführen müssen (dafür steht diesen Unternehmen jedoch kein
Vorsteuerabzug zu). Bei Überschreiten der Umsatzgrenze darf der:die
Unternehmer:in die Steuerbefreiung noch bis Ende des Jahres in Anspruch
nehmen. Wird die Umsatzgrenze jedoch qualifi ziert um mehr als 10 %
überschritten (= Umsätze über EUR 60.500), ist die Steuerbefreiung
bereits ab diesem Zeitpunkt bzw dem nächstfolgenden Umsatz nicht mehr
anwendbar. Die Kleinunternehmerpauschalierung in § 17 Abs 3a
Einkommensteuergesetz knüpft an diese Befreiung von Kleinunternehmen der
Umsatzsteuer an. Da die steuerliche Gewinnermittlung im Bereich der
Einkommensteuer jedoch stets jahresbezogen erfolgt, sieht das
Einkommensteuergesetz eine Adaptierung vor: Die vereinfachte
Gewinnermittlung für Kleinunternehmer:innen steht grundsätzlich nur zu,
wenn die Befreiung in der Umsatzsteuer auf sämtliche Umsätze des
Veranlagungsjahres anwendbar ist. Für die Anwendbarkeit der
Kleinunternehmerpauschalierung ergibt sich daher folgende
Differenzierung:
- Wird die Umsatzgrenze von EUR 55.000 um nicht mehr
als 10 % überschritten, kann die Umsatzsteuerbefreiung bis zum Ende des
Kalenderjahres in Anspruch genommen werden und bleibt somit auf
sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar. Daher bleibt sodann
auch die Kleinunternehmerpauschalierung für das Veranlagungsjahr
anwendbar; im Folgejahr kann die Befreiung von Kleinunternehmen und
folglich auch die Kleinunternehmerpauschalierung dann nicht mehr in
Anspruch genommen werden.
- Wird die Umsatzgrenze von EUR 55.000 um mehr als 10 % überschritten, ist die Umsatzsteuerbefreiung ab dem Zeitpunkt des Überschreitens nicht mehr anwendbar und somit auch nicht auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres. Die Kleinunternehmerpauschalierung kann daher für das gesamte Veranlagungsjahr und auch das Folgejahr nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Erhöhung der Umsatzgrenze und gesetzliche Änderungen
Um den Überblick über die zahlreichen Reformen im Steuerrecht nicht zu verlieren, braucht es aktuelle Literatur, die fachlich in die Tiefe geht und auch komplexe Querschnittsmaterien – wie zum Beispiel das Zusammenspiel zwischen der Einkommen- und Umsatzsteuer im Bereich der Kleinunternehmerpauschalierung – übersichtlich darstellt. In der aktuellen Lieferung des Loseblatt-Kommentars zur Einkommensteuer, herausgegeben von em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt, Univ.-Prof.in Dr.in Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, SC Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr und SPiR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, werden die Kleinunternehmerpauschalierung und viele andere steuerliche Neuerungen von Expert:innen aus der Wissenschaft, der Beratungspraxis und der Finanzverwaltung detailliert dargestellt.
Dr. Sebastian Gensluckner
Dr. Sebastian Gensluckner ist Mitarbeiter der Abteilung IV/6 (Einkommen- und Körperschaftsteuer) im BMF und war zuvor Univ.-Ass. (prae doc) am Institut für Finanzrecht der Universität Wien.
Literatur zum Thema
Kommentar in 4 Bänden
Veröffentlicht 2026
von Werner Doralt, Sabine Kirchmayr, Gunter Mayr, Nikolaus Zorn bei facultas
ISBN: 978-3-85114-861-9
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Kommentar 26. Lieferung - Stand 1.1.2026
Veröffentlicht 2026
von Werner Doralt, Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Gunter Mayr, Nikolaus Zorn bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2692-6
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