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Weitere Europäisierung des Umsatzsteuerrechtes
Die Motoren der Europäisierung: Richtlinien des Rates der EU und Rechtsprechung des EuG
Seit dem Beitritt zur EU hat das
Umsatzsteuerrecht eine beachtliche Fortentwicklung erfahren und es befi
ndet sich heute stärker denn je in einem voranschreitenden Prozess der
Europäisierung. Die EU hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von
wesentlichen Richtlinien zur Mehrwertsteuer erlassen und auch die
Dynamik der Rechtsprechung des EuGH hat sich weiter erhöht.
Seit
2018 (dem Erscheinen der fünften Auflage des UStG-Kommentars von Ruppe,
Achatz) wurden vom Rat 14 Richtlinien verabschiedet. Der nationale
Gesetzgeber ist daher auch permanent mit Aufgaben der Umsetzung befasst.
Aktuell ist der Entwurf zu einem AbgabenänderungsG 2024 in
Begutachtung. Darin findet sich ua die Anpassung der
Kleinunternehmerregelung an die Richtlinie (EU) 2020/285: Ab 1.1.2025
soll die Steuerbefreiung auch von ausländischen Unternehmer:innen und
umgekehrt von inländischen Unternehmer:innen im Ausland angewendet
werden können. Neben der nationalen Umsatzgrenze, die von EUR 35.000,–
auf EUR 42.000,– angehoben werden soll, setzt die Anwendung voraus, dass
der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000,– weder im vorangegangenen
noch im laufenden Jahr überschreitet. Erforderlich sind dabei auch
begleitende Verfahrensvorschriften, die die Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten regeln.
Neben den Richtlinien der EU ist eine
Vielzahl von wichtigen Urteilen des EuGH zu beachten, mit denen
Vorabentscheidungsersuchen der nationalen Gerichte zu
mehrwertsteuerlichen Auslegungsfragen entschieden werden (für die
sechste Aufl age des Kommentars von Ruppe, Achatz waren über 200 seit
2018 ergangenen Urteile zu berücksichtigen). Die Rsp des EuGH betrifft
dabei nicht nur den nationalen Gesetzgeber und die nationale
Finanzverwaltung, sondern auch den Richtliniengeber.
So hat der
Rat der EU mit der RL (EU) 2018/1910 im Rahmen der sogenannten Quick
Fixes eine Regelung verabschiedet, die die Rsp des EuGH zur Bedeutung
der UID für das Beweisverfahren zum Vorliegen einer steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung neutralisieren soll: Nach der Rsp des
EuGH stand das Fehlen einer UID der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn
keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestanden. Nunmehr
soll die UID unverzichtbare materielle Tatbestandsvoraussetzung sein.
Auf die Reaktion des EuGH darf man gespannt sein (zur Kritik vgl. in der
Neuaufl age Art 7 Tz 19/2; vgl. ferner Achatz, SWK 2024, 693).
Der
nationale Gesetzgeber ist mit Blick auf den EuGH gefordert, wenn sich
aus dessen Rsp eine Unionsrechtswidrigkeit ergeben sollte. Ein Beispiel
dazu aus der jüngeren Vergangenheit bietet die Umsatzbesteuerung von
Bildungsdienstleistungen. So knüpfte das UStG 1994 ursprünglich – so wie
schon das UStG 1972 – die Befreiung für solche Leistungen in § 6 Abs 1 Z
11 UStG an das Vorliegen einer den öff entlichen Schulen vergleichbaren
Tätigkeit, wobei in der Rsp traditionell auf die Vergleichbarkeit des
Lehrstoff es mit öff entlichen Schulen abgestellt wurde. Die Vermittlung
von Fertigkeiten der Berufsausübung (zB in AMS Kursen) war danach
regelmäßig steuerpfl ichtig. Nach dem Unionsrecht kommt es dagegen – wie
der VwGH schon 2013 erkannte – auf die von der Einrichtung verfolgte
Zielsetzung an. Mit 1.1.2019 hat dann auch der Gesetzgeber im Rahmen des
JStG 2018 die nationale Gesetzeslage entsprechend angepasst.
Berufsbildende Kurse sind daher – unabhängig von Umfang und Dauer – auch
dann begünstigt, wenn der Lehrstoff – anders als an einer öffentlichen
Schule – lediglich auf die Vermittlung einer bestimmten Fertigkeit
abzielt. Steuerpflicht besteht dagegen weiterhin für Kurse, die den
Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, wie zB Tanzkurse, Schikurse
oder Segelunterricht (vgl. in der Neuauflage § 6 Tz 300 ff).
Und
auch die Finanzverwaltung verarbeitet regelmäßig die Rsp des EuGH in
den sogenannten Wartungserlässen, mit denen alljährlich die
Umsatzsteuerrichtlinien des BMF auf den letzten Stand gebracht werden
(zuletzt 2023 mit BMF-AV 152/2023). Anpassungen erfolgen insbesondere
dann, wenn die richtlinienkonforme Auslegung ein Abgehen von einer
bisherigen Praxis angezeigt erscheinen lässt. So waren etwa bislang
Versicherungsleistungen aus einer Warenkreditversicherung als echter
Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im Rahmen der
Wartung 2023 hat die Finanzverwaltung nunmehr gestützt auf das EuGH
Urteil „Euler Hermes“ (9.2.2023, C-482/21) ihre Rechtsansicht geändert
und geht hinkünftig von der Umsatzsteuerpflicht aus (vgl. in der
Neuauflage § 4 Tz 97 und § 16 Tz 83).
Neue Herausforderungen durch Wahlrechte für ermäßigte Steuersätze zwecks Verfolgung von Lenkungszwecken
Ein Rückblick zu den bisherigen Maßnahmen
Die MwSt-RL räumt an verschiedenen Stellen den
Mitgliedstaaten Wahlrechte ein, ermäßigte Steuersätze vorzusehen.
Während solche Ermäßigungen in der Unternehmerkette idR wegen des
Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers keine Rolle spielen, haben sie
für Leistungen an Letztverbraucher:innen eine zunehmende Bedeutung.
So
sieht das Unionsrecht schon seit der RL 1999/85/EG die Möglichkeit
einer Ermäßigung für kleine Reparaturdienstleistungen vor. Mit BGBl I
3/2021 hat der Gesetzgeber diese Begünstigung ab 1.1.2021 in das
nationale Recht übernommen. Der ermäßigte Steuersatz iHv 10 % gilt für
Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder
Haushaltswäsche und soll eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft bewirken.
Zu erwähnen ist weiters der ab 1.1.2020 anwendbare ermäßigte
Steuersatz für elektronische Publikationen: Nachdem der EuGH zur alten
Rechtslage idF RL 2009/47/EG noch ausgesprochen hatte, dass aus dem
Grundsatz der Gleichbehandlung aus der Ermäßigung für Druckwerke eine
solche für E-Books nicht abgeleitet werden kann, hat der Rat der EU mit
der RL (EU) 2018/1713 die Möglichkeit der Ermäßigung ausdrücklich
vorgesehen. Die nunmehr seit dem StRefG 2020 geltende Regelung soll aber
nur dann anwendbar sein, wenn die elektronische Publikation im
Wesentlichen die gleiche Funktion wie das physische Druckwerk hat.
Begünstigt sind daher lesbare Inhalte, ausgeschlossen sind jedoch
Produkte, die aus Video- oder Musikinhalten bestehen.
Interaktionsmöglichkeiten schließen nach der Praxis der Finanzverwaltung
die Begünstigung aus. Recherchedatenbanken sind danach nicht
begünstigt. Überzeugend ist diese Abgrenzung freilich nicht, weil die
„Suche“ nach der betreffenden Publikation in der Datenbank als
Nebenleistung zur begünstigten Hauptleistung gesehen werden kann. So
begünstigt etwa auch der Gesetzgeber in Deutschland in § 12 Abs 8 Nr 14
dUStG die Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken, wenn diese eine
Vielzahl von elektronischen Publikationen enthalten (vgl. in der
Neuauflage § 10 Tz 127/1 ff).
Eine besondere Spielart der
Ermäßigung ist der Nullsteuersatz, dessen Anwendung nicht zum Verlust
des Vorsteuerabzugs führt. Der Gesetzgeber hat diese Variante mit dem
BBG 2024, BGBl I 152/2023, für die Lieferungen und Installationen von
Photovoltaik-Modulen vorgesehen. Diese Begünstigung gilt für Leistungen
im Zeitraum zwischen 1.1.2024 und 31.12.2025 und soll solche
Investitionen im Wesentlichen für Wohngebäude fördern. Unternehmerisch
genutzte Gebäude fallen – sieht man von Körperschaften öffentlichen
Rechts und abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften ab – nicht in
den Anwendungsbereich der Regelung, weil der Gesetzgeber in solchen
Fällen von der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ausgeht (vgl.
Neuauflage § 10 Tz 210 ff).
Zur Zukunft von Steuersatzermäßigungen
Unionsrechtlich ist ein solcher Nullsatz erst
ab 1.1.2025 zulässig: Mit der RL (EU) 2022/542 wird den Mitgliedstaaten
die Möglichkeit eröffnet, neben der schon bislang zulässigen Anwendung
von zwei ermäßigten Sätzen mit einem Mindestsatz von 5 % einen weiteren
ermäßigten Satz vorzusehen, der unter 5 % liegt. Dieser Satz kann dabei
auch ein Nullsatz sein, wobei die Anwendung auf bestimmte Leistungen
nach der RL eingeschränkt ist, im Wesentlichen auf Nahrungsmittel,
Futtermittel, Arzneimittel, medizinische Geräte, Personenbeförderung,
Druckwerke, sowie eben auch die Lieferung und Installation von
Solarpaneelen.
Die steuerpolitische Diskussion um den Nullsatz
wird sicherlich noch intensiv geführt werden. Zu den Lebensmittelspenden
findet sich dazu im Entwurf zum AbgÄG 2024 ein erster Anwendungsfall.
Es ist zu erwarten, dass die unionsrechtlich eröffneten Möglichkeiten zu
kontroversen Standpunkten führen werden, wie dies auch die Diskussion
um die Mehrwertsteuersenkung zur Inflationsbekämpfung zeigt. Eine
Steuersatzsenkung ist jedenfalls an den:die Verbraucher:in
weiterzugeben; § 7 Preisgesetz ordnet dies explizit an (eine Ausnahme
von diesem Grundsatz verfügte der Gesetzgeber im Zuge der
COVID-bedingten Einführung des ermäßigten Satzes für Speisen und
Getränke). Freilich erfordert die Kontrolle ein besonderes
Prüfungsregime. Zu beachten bleibt, dass aus einer
steuerwissenschaftlichen Sicht solche Begünstigungen eher zurückgedrängt
werden sollten, da sie regressiv wirken: Die Entlastungswirkung tritt
für die Verbraucher nicht gleichmäßig ein; mit zunehmender Höhe des
Einkommens verliert die Begünstigung ihre Funktion und Rechtfertigung.
Ausblick: Zur Zukunft der Mehrwertsteuer
Auch in der Zukunft wird der:die
Rechtsanwender: in mit einer stetig voranschreitenden Europäisierung der
MwSt zu rechnen haben. Die Weichen für die unmittelbar bevorstehende
Zeit sind bereits gestellt: Der Schwerpunkt wird dabei schon – so wie in
der Vergangenheit – auf Maßnahmen zur weiteren Schließung der
sogenannten Mehrwertsteuerlücke gerichtet sein. Es geht um die Diff
erenz zwischen dem tatsächlich erhobenen Mehrwertsteueraufkommen und dem
geschätzten, theoretisch erhebbaren Aufkommen. Diese Lücke konnte in
den letzten Jahren kontinuierlich gesenkt werden (von rund 11 % 2017 auf
5,4 % im Jahr 2021; für Österreich lag dieser Wert 2021 bei 2,8 %).
Dabei soll die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs durch verstärkte
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten forciert werden.
Dazu
unterbreitete die Kommission am 8.12.2022 einen Richtlinienvorschlag
betreffend die MwSt-Vorschriften für das digitale Zeitalter (ViDA: VAT
in the Digital Age, COM [2020] 701 final). Dieser Vorschlag sieht
digitale Meldepfl ichten und Transaktionskontrollen für B2B Umsätze vor
und als Grundlage die Meldung der Daten elektronisch strukturierter
Rechnungen. Die Vorschriften zur neuen E-Rechnung sollten ursprünglich
schon mit 1.1.2024 umgesetzt werden. Mittlerweile wurde auf Grund
massiver Einwände ein Kompromissvorschlag erarbeitet, der die Einführung
des neuen Systems für 1.7.2030 vorsieht. Dieser Vorschlag wurde im
ECOFIN am 14.5.2024 präsentiert, allerdings konnte keine Einigung
erzielt werden.
Unabhängig von der weiteren Entwicklung ist wohl
absehbar, dass die Digitalisierung die Grundlage für einen modernen,
zeitgemäßen Vollzug der MwSt bieten wird, der den Anforderungen an die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechen wird. Ein wesentlicher
Schlüssel zum Erfolg wird dabei die Entwicklung einer Struktur sein, die
die Verwaltungskosten von insbesondere kleinen und mittleren
Unternehmen im Blick hat und dazu beiträgt, diese Kosten zu senken.
Verändern
wird sich auch die Rolle, die der EuGH künftig bei der Fortentwicklung
der MwSt spielen wird. Der EuGH hat nämlich von der ihm in Art 256 AEUV
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit für
Vorabentscheidungsverfahren ua für die Mehrwertsteuer dem EuG zu
übertragen. Danach wird der EuGH zwar weiterhin für Querschnittsfragen
und Grundsatzfragen zuständig bleiben, womit die diesbezüglich
erforderliche Filter- und Auswahlfunktion beim EuGH liegen wird. Die
Handhabung der erforderlichen Abgrenzung wird freilich darüber
entscheiden, ob der EuGH auch in der Zukunft ein starker Motor der
Europäisierung der Mehrwertsteuer sein wird.
11. Juni 2024
Markus Achatz
lehrt am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz; Partner bei LeitnerLeitner; seit 2013 Mitglied und ständiger Referent des Verfassungsgerichtshofes; Autor zahlreicher Monographien und Aufsätze.
Hans Georg Ruppe
bis 2007 Vorstand des Instituts für Finanzrecht der Universität Graz; bis 2012 Mitglied und ständiger Referent des Verfassungsgerichtshofs; wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften; Autor zahlreicher Monographien und Aufsätze; Mitautor des „Grundrisses des österreichischen Steuerrechts“.
Foto: © Michael Königshofer
Foto: © Privat
Literatur zum Thema
Kommentar
Veröffentlicht 2024
von Hans-Georg Ruppe, Markus Achatz bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2000-9
Das bewährte Standardwerk von Ruppe/Achatz kommentiert das Umsatzsteuergesetz systematisch und vollständig. Es dient als Grundlage für sämtliche Fragen zur Materie und als verlässliches Nachschlagewerk. Was bringt die Neuauflage? • Vollständige Überarbeitung mit Stand 1.1.2024 ...